Steuertipps April / Mai 2021

Erhöhter Ausfallbonus für März und April:

Für die Monate März und April 2021 können 30 % anstatt der 15 % Ausfallsbonus beantragt werden. Dabei darf der Bonus nun max. € 50.000 anstelle von € 30.000 betragen.

Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 bleibt bei 15 % und ist weiterhin optional zu beantragen. In Summe können daher max. € 80.000 (45 %) als Ersatz des Umsatzausfalls ausbezahlt werden.

Härtefallfonds:

Unterstützungsleistungen aus den Härtefallfonds können nun für bis zu 15 (anstatt bisher 12) monatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen, beantragt werden. Die neuen Betrachtungszeiträume sind: 16.03.2021-15.04.2021, 16.04.2021-15.05.2021, 16.05.2021-15.06.2021. Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträumen wurde auch die Frist für die Antragsstellung bis zum 31.07.2021 verlängert.

Zusätzlich zu den monatlichen Zuschüssen, wird ein Zusatzbonus in Höhe von € 100 pro Betrachtungszeitraum ausgezahlt (max. € 1.500) bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume. Der Zusatzbonus muss für vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 01.06.2021 automatisch ausbezahlt.

Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und dem neuen Zusatzbonus, wurde ein neuer Förderungshöchstbetrag von € 39.000,00 festgelegt.

Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden künftig auch bei Unternehmensgründungen bis zum 30.10.2020 gewährt (bisher 01.01.2021).

Corona-Erleichterung für das Vertreterpauschale für 2020:

In einer Verordnung zum Einkommenssteuergesetzt ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage (maximal € 2.190,00) jährlich steuerlich geltend machen können. Als Voraussetzung gilt, dass der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit zählt die Tätigkeit im Innen- und Außendienst. Hierbei muss aber mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht werden.

Ergänzt wurde nun, dass die oben genannte Pauschale auch anwendbar ist, wenn aufgrund der Covid-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.

Home Office in Corona-Zeiten:

Ausgaben für ergonomische Einrichtungen wie z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung etc. für das Homeoffice können abgesetzt werden. Ein Privatanteil (Pauschal 40%) ist abzuziehen. Der Ansatz einer Afa ist nicht vorgesehen. Keine Kürzung um ein allfälliges Homeoffice-Pauschale, keine Anrechnung auf das Werbungkostenpauschale. Arbeitsmittel die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt können nicht abgesetzt werden.

Der Wert von 2021 idH von € 300 kann bereits für 2020 beansprucht werden. Dafür gibt es ab April 2021 ein eigenes Formular auf Finanz-Online. Hierbei können aber nur max. € 150 beansprucht werden. Wichtig: Benutzen Sie in dem Formular nicht die Felder für die Werbungskosten, da Ihnen sonst die Werbungskostenpauschale gekürzt wird.

Wichtig: Voraussetzung ist, dass mindestens 26 Tage ausschließlich im Homeoffice gearbeitet werden müssen. Übersteigen die Kosten € 300,00 so können diese in den darauffolgenden Jahren (bis 2023) jeweils mit € 300,00 / Jahr abgesetzt werden.

Home Office Pauschale ab 2021:

Der Arbeitgeber kann für max. 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr einen Betrag von € 3,00 pro Tag (max. EUR 300,00/Jahr) steuerfrei ausbezahlen.

Als Homeoffice-Tage gelten nur Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Zur Überprüfung muss der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel erfassen, auch wenn keine Homeoffice-Pauschale bezahlt wird.

Soweit die € 3,00 pro Tag vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt werden, führt die Differenz zu Differenz-Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale).

Exkurs: Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte die Pendlerpauschale, auch wenn die meiste Zeit im Home-Office gearbeitet wurde.

Änderung der NOVA ab 1. Juli 2021

Ab 01.01.2020 wurde die Nova bereits nach einer neuen Formel ermittelt. Die derzeit gültige Formel lautet: CO2 Emissionswert in g/km – 112 g/km / 5 = Nova-Steuersatz. Der Maluswert liegt bei 275 g/km. Für jedes Gramm darüber werden € 40,00 hinzugerechnet. Aktuell ist der so ermittelte Steuersatz durch den Höchststeuersatz von 32 % gedeckelt.

Ab 1.Juli 2021 wird die aktuelle Berechnung erneut angepasst.

  • Die Malusgrenze wird auf 200 g/km gekürzt (bisher 275 g/km)
  • Für jeden überschreitenden Gramm, werden € 50,00 hinzugerechnet (bisher € 40,00)
  • Des Weiteren wird der Höchststeuersatz der Nova auf 50 % erhöht (bisher 32%).

Der Höchststeuersatz wird in den nächsten drei Jahren wesentlich angehoben. Am 1.1.2025 wird dieser bereits bei einer maximalen NoVA von 80% liegen. Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert jährlich um 15 g (bis auf 155 g im Jahr 2024). Der Malusbetrag wird ebenfalls drei Jahre lang jedes Jahr um € 10,00 erhöht.

ACHTUNG: Ab 1.7.2021 unterliegen der NoVA auch KFZ, die der Güterbeförderung dienen und ein zulässiges Höchstgewicht von nicht mehr als 3,5 t aufweisen.

Wichtig: Es gibt eine Übergangsregelung für vor dem 1.6.2021 abgeschlossene Kaufverträge welche erst nach dem 1.7.2021 (aber vor dem 1.11.2021) geliefert werden. In diesem Fall ist die Rechtslage vor dem 1.7.2021 anzuwenden.

Die Nova wird in den nächsten Jahren noch viel weiter steigen, es lohnt sich daher über eine Anschaffung vor dem 1.7.2021 nachzudenken.

  • Für stärker motorisierte FZ mit hohem CO2 Ausstoß und
  • leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 1.7. ebenfalls der NoVA unterworfen werden

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