Steuertipps zum Jahresende 2020

Steuertipps für Unternehmer

COVID-19-Investitionsprämie

Obwohl man bis zum 28.2.2021 Zeit hat, erste Maßnahmen zu setzen, um in den Genuss der COVID-19-Investitionsprämie zu kommen, sollte man sich dafür nicht allzu lange Zeit lassen. Zu den ersten Maßnahmen, die frühestens ab 1.8.2020 erfolgt sein dürfen, zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7% von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14% bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch für gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt werden kann. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss € 5.000,00 betragen. Maximal wird ein Investitionsvolumen von € 50 Mio pro Unternehmen/Konzern gefördert. Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% zu. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperlicheAnlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie zB Bundesanleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre.

Vorgezogene Investitionen bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.06.2020 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA angesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2020 kann daher Steuervorteile bringen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. EUR 800,00 netto)können sofort zur Gänzeabgesetzt werden.

Die Möglichkeit der degressiven AfA findet auch hier Beachtung. Nähere Details dazu finden Sie auch auf unserer Homepage!

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bis zu einem Jahresnettoumsatz von bis zu EUR 35.000 möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (zB aus ärztlicher Tätigkeit) nicht mehr berücksichtigt werden. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2020 zu überschreiten, sollten den Abschluss der Leistungserbringung auf 2021 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlungvon GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Der Gewinner des Jahres – das Elektroauto

Die Kosten für ein E-Auto unterliegen dem Vorsteuerabzug. Dies betrifft auch die Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das E-Auto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von dieser Begünstigung der reinen Elektroautos umfasst.

Der Vorsteuerabzug steht auch allen Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km zu!

Umweltförderung, Investitionsprämie, sonstige Landesförderungen, keine Nova-pflicht,kein Sachbezug sind zusätzliche Aspekte die für die Anschaffung eines zB Elektroautos sprechen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

An bestimmte im Gesetz genannte Institutionen sind Spenden aus dem Betriebsvermögen bis maximal 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar (Obergrenze Gewinn vor Gewinnfreibetrag). Die Zahlung muss bis spätestens 31.12.2020 erfolgen. Zusätzlich dazu sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (zB Hochwasser) betragsmäßig unbegrenzt absetzbar! Voraussetzungist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage).

Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2013

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2013 läuft zum 31.12.2020 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Ausnahmen: sie befinden sich in einem anhängigen zB Beschwerdeverfahren, verlängerte Aufbewahrungsfristen gibt es auch für betriebliche Grundstücke.

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis EUR 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für Zahlungen aus einer Bezugsumwandlung, Sozialversicherungspflicht.

Weihnachtsgeschenke bis max. EUR 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages vonEUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) bis EUR 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern wegen der Covid-19 überwiegend abgesagt wurden, steht grundsätzlich für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zu. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

COVID-19-Prämie ist bis EUR 3.000 steuerfrei

Dienstgeber können Mitarbeitern, die aufgrund der Covid-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, dafür eine zusätzliche Bonuszahlung von bis zu EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Zusätzlich fallen dafür auch keine Lohnnebenkosten an. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2020 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen zB Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, Arbeitsmittel …..

Am 31.12.2020 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen noch 2020 bezahlen

Sonderausgaben: zB Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen (Topf-Sonderausgaben), Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, Steuerberatungskosten, Kirchenbeitrag, Spenden.

Mit Ende 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig zum Ansatz gebracht werden!

Außergewöhnliche Belastungen: zB Kosten für Arzt, Medikamente, Zahnbehandlungen, Kuraufenthalte ……