Steuererleichterungen in der Corona-Krise

durch das Konjunkturstärkungsgesetz sowie der Investitionsprämie.

Die Regierung hat ein Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG) beschlossen um Unternehmen mit steuerlichen Investitionsförderungen unter die Arme zu greifen.

Dabei wurden folgende Maßnahmen beschlossen

  • Zur Investitionsförderung wurde eine „degressive“ Abschreibung eingeführt,
  • für Gebäude wird es eine „beschleunigte“ Abschreibung geben.
  • Verlustrücktrag
  • Senkung des Einstiegssteuersatzes

Weiters wurde eine direkte Förderung in Form einer Investitionsprämie beschlossen.

Degressive Abschreibung:

Künftig besteht im Steuerrecht für Investitionen ab dem 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent, die jeweils auf den (Rest-)Buchwert anzuwenden ist. Dadurch kommt es zu einer viel schnelleren Abschreibung und Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage.

Beispiel: Ein Wirtschaftsgut mit zehn Jahren Nutzungsdauer war bisher linear nach drei Jahren zu 30 Prozent abgeschrieben, bei Anwendung der degressiven Abschreibung mit 30 Prozent ist es nach drei Jahren bereits zu zwei Drittel abgeschrieben. Da die 30-prozentige Abschreibung unabhängig von der Nutzungsdauer anzuwenden ist, werden gerade langlebige Wirtschaftsgüter vergleichsweise schnell abgeschrieben.

Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung sind unkörperliche Wirtschaftsgüter (die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Gebäude (für diese gilt die beschleunigte Abschreibung) und Pkws.

Beschleunigte Abschreibung:

Für Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wurde als weitere konjunkturfördernde Maßnahme eine „beschleunigte“ Abschreibung vorgesehen. Dabei erhöht sich im ersten Abschreibungsjahr der für Gebäude zulässige Höchstsatz (2,5 Prozent beziehungsweise 1,5 Prozent) um das Dreifache (das heißt Abschreibung von 7,5 Prozent beziehungsweise 4,5 Prozent), im zweiten Jahr um das Zweifache (das heißt Abschreibung von 5 Prozent beziehungsweise 3 Prozent), wobei zusätzlich auch die Halbjahres-Regelung nicht anzuwenden ist. Ab dem dritten Abschreibungsjahr gilt wieder der reguläre zulässige Höchstsatz (2,5 Prozent respektive 1,5 Prozent).

Nach diesen Grundsätzen ist die beschleunigte Gebäudeabschreibung auch im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) möglich und daher für Erwerber von Vorsorgewohnungen und Anteilen an Bauherrenmodellen durchaus erfreulich.

Verlustrücktrag:

Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Verlust erzielen, können diesen nicht nur wie bisher in den folgenden Jahren verrechnen („Verlustvortrag“), sondern bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro in das Jahr 2019 und falls erforderlich auch in das Jahr 2018 rücktragen („Verlustrücktrag“). Dadurch können sie sich die in diesen Jahren gezahlte Einkommen- oder Körperschaftsteuer rückerstatten lassen und so ihre Liquidität verbessern.

Senkung des Einstiegssteuersatzes:

Für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro wurde bereits rückwirkend mit Beginn des Jahres von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt, was bis zu 350 Euro bringt. In der Lohnverrechnung hat eine entsprechende Aufrollung bis spätestens September zu erfolgen, was im September bis zu 263 Euro mehr netto am Lohnzettel bedeutet und dann jeden Monat 29 Euro. Dadurch soll neben der Investitionsförderung auch der Konsum angekurbelt werden, um die Krise schneller zu bewältigen.

Investitionsprämie:

Die Investitionsprämie beträgt 7 Prozent der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie sogar 14 Prozent. Keine Investitionsförderung steht jedoch für klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen zu. Antragsstellung ab 01.09.2020 bis 28.02.2021 via aws Fördermanager möglich.