Zahlungserleichterungen Finanzamt

  • Nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 1. Oktober 2020 werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert.
  • Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. Jänner 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Der Steuerpflichtige kann für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, da diese sonst zu entrichten sind.
  • Daneben besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, trotz aufrechter Stundung einen Teil der ausstehenden Abgabenschuld oder sogar die gesamte ausstehende Abgabenschuld zu entrichten.
  • Als Alternative zum bloßen Zahlungsaufschub bis 15. Jänner 2021 besteht für alle Abgabepflichtigen, die nach dem 15. März 2020 eine Zahlungserleichterung wegen COVID-Betroffenheit gewährt bekommen haben, die Möglichkeit bis zum Ende der Stundungsfrist (also spätestens 1. Oktober 2020) in eine begünstigte Ratenzahlung einzusteigen. Auf Antrag besteht daher der Anspruch auf eine Ratenbewilligung für zwölf Monate.
  • Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für die letzte Rate zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, sofern erhebliche Härte in Bezug auf die Entrichtung vorliegt.
  • Für den Zeitraum ab dem 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt.